- ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN der SLR energy GmbH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN FÜR UNTERNEHMER
§ 1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB. Entgegenstehende Vereinbarungen haben nur dann Geltung, wenn SLR diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Die nachfolgend dargestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für sämtliche zukünftige Geschäfte mit dem jeweiligen Unternehmer.
- Im Einzelfall vereinbarte Regelungen, die individuell mit dem Unternehmer geschlossen werden (insbesondere Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2. Vertragsschluss
- Die von SLR zu liefernden Produkte und zu erbringenden Leistungen, gegebenenfalls auch die vom Kunden zu erbringenden Vorarbeiten, werden in einer von SLR erstellten Planung konkret beschrieben, die auch die von SLR berechnete Vergütung inklusive etwaiger Materialpreise beinhaltet. Diese stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, seinerseits ein Angebot abzugeben.
- Der Vertrag wird erst mit der Auftragsbestätigung durch SLR wirksam.
- Alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Auftragserteilung zur Verfügung gestellt werden, stehen im Eigentum von SLR. Eine Überlassung an Dritte ist nur aufgrund ausdrücklicher Genehmigung von SLR zulässig.
§ 3. Preise und Zahlungsweise
- Kosten für Beratungs- und Konzeptionsarbeiten von SLR werden unmittelbar nach der Auftragsbestätigung in Höhe von 30 % der Bruttovergütung in Rechnung gestellt. Soweit Materialien von SLR geliefert werden, erhält der Besteller nach Lieferung der Hauptmaterialien für die jeweilige Baustelle eine zweite Anzahlungsrechnung i.H.v. 50 % der Bruttovergütung. Liegen Teilinstallationen zeitlich auseinander, rechnet SLR diese im Rahmen der Erstellung der zweiten Anzahlungsrechnung nach entsprechender Materiallieferung getrennt voneinander ab. Erst nach Abnahme der Installationsarbeiten berechnet SLR abschließend den offenen Restbetrag der Bruttovergütung im Rahmen der Schlussrechnung (20 % bei erfolgter Materiallieferung durch SLR und vorhergehender zweiter Anzahlungsrechnung – 80 %, wenn eine Materiallieferung durch SLR nicht erfolgt ist). Eventuelle durch den Netzbetreiber verursachte Verzögerungen (z.B. beim Zählertausch) haben keinen Einfluss auf Rechnungsstellung und Zahlungsziele.
- Es gelten die von SLR im Angebot angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich unbar auf folgendes Konto zu erfolgen: Bank: Sparkasse Herford, IBAN: DE 72 4945 0120 0000 0961 07. Der Abzug von Skonto ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.
- Der Kaufpreis ist ab Rechnungserstellung und Zugang innerhalb von 10 Tagen fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB berechnet. Die Geltendmachung höherer Verzugskosten bleibt SLR ausdrücklich vorbehalten.
- Soweit keine Festpreisabreden getroffen wurden, ist eine Erhöhung des Kaufpreises auf Grund erhöhter Material- und Vertriebskosten innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss zulässig.
§ 4. Lieferzeit
- Soweit Materialien von SLR geliefert werden, setzt der Beginn des von SLR angegebenen Lieferzeitraums die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Etwaige Einreden (insbesondere die Einrede des nicht erfüllten Vertrags) bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- Verletzt der Besteller schuldhaft ihn treffende Mitwirkungsverpflichtungen oder befindet er sich in Annahmeverzug, so ist SLR berechtigt, Ersatz des daraus resultierenden Schadens zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache geht auf den Besteller über, sobald dieser sich in Annahme- oder Schuldnerverzug befindet.
- Gesetzliche Ansprüche des Bestellers wegen eines Lieferverzugs bleiben unberührt.
§ 5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Dem Unternehmer ist eine Aufrechnung sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Forderungen von SLR nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
§ 6. Eigentumsvorbehalt
- Soweit Materialien von SLR geliefert werden, behält sich SLR das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn SLR sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
- SLR ist berechtigt, die gelieferte Ware / geliefertes Material, soweit zulässig zurückzufordern, wenn der Besteller nicht dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt.
- Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferte Ware / geliefertes Material sorgfältig und schonend zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller SLR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt (vorliegend denkbar bei geschäftsmäßiger Veräußerung eines mit der Vorbehaltsware ausgestatteten Gebäudes). Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon zum jetzigen Zeitpunkt an SLR in Höhe des mit SLR vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware / geliefertes Material ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SLR, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware / gelieferten Materials durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für SLR. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der gelieferten Ware / geliefertem Material an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Ware / geliefertes Material mit anderen, SLR nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt SLR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware / gelieferten Materials zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller SLR anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für SLR verwahrt.
§ 7. Gefahrübergang bei Versand der Ware
Wird von SLR Ware versendet, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Sache mit der Versendung auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig vom Versendungsort der Ware oder der Tragung von anfallenden Frachtkosten.
§ 8. Gewährleistung, Mängelrüge, Herstellerregress und Garantien
- Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ansonsten sind Ansprüche auf Mangelgewährleistung ausgeschlossen, soweit diese ausgeschlossen werden können.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
- Soweit zulässig, verjähren Mängelansprüche innerhalb von 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von SLR gelieferten Ware bzw. bei einem Verbau vom Auftraggeber gestellter Ware 12 Monate ab Abnahme der von SLR erbrachten Leistungen. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SLR beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Gebrauchte Kaufgegenstände einschließlich gebrauchten Zubehörs und Ersatzteilen werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft bzw. eingebaut.
- Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche gegen SLR.
- Von SLR werden, sofern nicht ausdrücklich als solche erklärt, keine Garantien an den Besteller übernommen; auch nicht für die tatsächliche Gewährung einer Finanzierung, Subvention oder Förderung.
- Soweit dem Besteller im Rahmen der Angebotserstellung Einspeisungsertragsprognosen mitgeteilt worden sind, sind diese nicht verbindlich und stellen keine Ertragsgarantie oder -zusicherung dar. Bei dem Berechnungsmodell handelt es sich ausdrücklich lediglich um eine Schätzung und nicht um eine berechenbare zukünftige Leistung der Photovoltaikanlage. Das tatsächliche Ertragsergebnis ist insofern von verschiedenen Unsicherheitsfaktoren abhängig ist, die auch von äußeren, nicht beeinflussbaren oder sich ändernden Begebenheiten abhängen können (z.B. Wetter).
§ 9. Haftung
- Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet SLR nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch SLR oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Der Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SLR.
- Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Soweit SLR etwaig eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands und/oder dem Produkthaftungsgesetz gegeben hat, bleiben Ansprüche aus dieser hiervon unberührt.
- Für die Erfüllung sämtlicher bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Voraussetzungen ist der Besteller selbst verantwortlich. Dieses umfasst auch und insbesondere baustatische Aspekte sowie Arbeiten am Erdreich und Grabungen, die durch Ausführung der beauftragten Leistungen betroffen sein können. Änderungen, Ergänzungen und Nachbesserungen, die wegen unterlassener oder unvollständiger Übermittlung von Informationen an SLR erforderlich werden, gehen zu Lasten des Bestellers.
§ 10. Datenschutz
Alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden in maschinenlesbarer Form im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt. Personenbezogene Daten werden von SLR nur dann erhoben, genutzt und/oder weitergegeben, sofern dies gesetzlich erlaubt ist oder soweit der Vertragspartner in die Datenerhebung einwilligt. Die für die Bearbeitung eines Auftrags notwendigen Daten, wie z.B. Name und Adresse, werden im Rahmen der Durchführung des Vertrages an die mit der Lieferung des Kaufgegenstands beauftragten Unternehmen oder an andere, im Rahmen der Vertragserfüllung durch SLR eingesetzte Dritte weitergegeben. Wir versichern, dass wir Ihre personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass SLR dazu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Besteller vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Soweit SLR zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.
§ 11. Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Verpflichtungen aus der Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller und SLR ist Herford.
- Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Alle Vereinbarungen, die zwecks der Vertragserfüllung getroffen wurden, sind in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt. Sonstige Vereinbarungen benötigen für die Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SLR.
§ 12. Schlussbestimmung
Falls eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollte, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN FÜR VERBRAUCHER
§ 1 Allgemeines
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen SLR und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, auch etwaige widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, haben nur dann Geltung, wenn eine ausdrückliche Bestätigung durch SLR erfolgt. Ansonsten gelten sie als zurückgewiesen.
§ 2 Vertragsschluss
- Die von SLR zu liefernden Produkte und zu erbringenden Leistungen, gegebenenfalls auch die vom Kunden zu erbringenden Vorarbeiten, werden in einer von SLR erstellten Planung konkret beschrieben, die auch die von SLR berechnete Vergütung inklusive etwaiger Materialpreise beinhaltet. Diese stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, seinerseits ein Angebot abzugeben.
- Der Vertrag wird erst mit der Auftragsbestätigung durch SLR wirksam.
- Alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Auftragserteilung zur Verfügung gestellt werden, stehen im Eigentum von SLR. Eine Überlassung an Dritte ist nur aufgrund ausdrücklicher Genehmigung von SLR zulässig.
§ 3 Preise und Zahlungsweise
- Die von SLR ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Es ist zu beachten, dass der Angebotspreis die bei Angebotserstellung gültige Mehrwertsteuer ausweist. Bei Rechnungsstellung wird der in dem Zeitpunkt und unter Berücksichtigung des Leistungszeitraums maßgebliche und gültige Mehrwertsteuersatz angewendet.
- Wenn die Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird, ist SLR bei einer eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhung dann berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen, wenn und soweit die Verzögerung vom Kunden zu vertreten ist.
- Kosten für Beratungs- und Konzeptionsarbeiten von SLR werden unmittelbar nach der Auftragsbestätigung in Höhe von 30 % der Bruttovergütung in Rechnung gestellt. Soweit Materialien von SLR geliefert werden, erhält der Besteller nach Lieferung der Hauptmaterialien für die jeweilige Baustelle eine zweite Anzahlungsrechnung i.H.v. 50 % der Bruttovergütung. Liegen Teilinstallationen zeitlich auseinander, rechnet SLR diese im Rahmen der Erstellung der zweiten Anzahlungsrechnung nach entsprechender Materiallieferung getrennt voneinander ab. Erst nach Abnahme der Installationsarbeiten berechnet SLR abschließend den offenen Restbetrag der Bruttovergütung im Rahmen der Schlussrechnung (20 % bei erfolgter Materiallieferung durch SLR und vorhergehender zweiter Anzahlungsrechnung – 80 %, wenn eine Materiallieferung durch SLR nicht erfolgt ist). Eventuelle durch den Netzbetreiber verursachte Verzögerungen z.B. beim Zählertausch haben keinen Einfluss auf Rechnungsstellung und Zahlungsziele.
- Die Zahlung der abgerechneten Preise hat ausschließlich unbar (auch Schecks und/oder Wechsel werden nicht akzeptiert) auf folgendes Konto zu erfolgen: Bank: Sparkasse Herford, IBAN: DE 72 4945 0120 0000 0961 07. Der Abzug von Skonto ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.
- Die Rechnungsstellung erfolgt zeitnah im Voraus zu den genannten Fälligkeitsterminen.
§ 4 Lieferung der Ware – soweit eine Lieferung durch SLR erfolgt
- Die Anlieferung erfolgt frei Haus.
- Am Tag der Anlieferung muss der Kunde zur Annahme anwesend sein und dafür Sorge tragen, dass die Anlieferung per LKW erfolgen kann; inklusive freien Zugangs zum und Befahrbarkeit des Arbeitsbereiches mittels LKW über eine hinreichend befestigte Zuwegung.
- Sollten bei der Anlieferung Flurschäden entstehen oder wegen der Verletzung der Pflichten des Kunden aus § 4.2 eventuelle Mehrkosten anfallen (z.B. Kosten für neuerliche Anfahrt) haftet SLR nicht. Im übrigen gelten die Haftungsvereinbarungen zu § 9 dieser AGB.
- Der Kunde hat sicherzustellen, dass ein sicherer Lagerplatz für die Anlagenkomponenten zur Verfügung gestellt wird; wobei ihm auch obliegt, eine Versicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen.
§ 5 Liefer- und Leistungsfristen, Rücktritt vom Vertrag, Gefahrenübergang
- Sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, der als solcher auch schriftlich entsprechend bezeichnet ist, sind die von SLR angegebenen Lieferfristen stets unverbindlich. Soweit Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder nicht durch SLR verschuldete Ereignisse auftreten, resultieren aus so bedingten Verzögerungen der Liefer- und Fixtermine keine Ansprüche des Kunden. Wird die Leistungsausführung durch Gründe verzögert oder unterbrochen, die der Kunde zu vertreten hat, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.
- Wenn vom Kunden bewusst falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht worden oder objektive Gründe hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Kunden entstanden sind (z.B. die Abweisung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens), ist SLR berechtigt, vom Vertrag insgesamt, auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung zurückzutreten. Dem Kunden wird vor Rücktritt die Möglichkeit eingeräumt, eine Vorauszahlung zu leisten oder eine taugliche Sicherheit zu erbringen.
- Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung der Ware geht mit Abschluss der Installation bzw. bei ausschließlich vereinbarter Lieferung mit der Anlieferung der Liefergegenstände auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
§ 6. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Dem Kunden ist eine Aufrechnung sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Forderungen von SLR nur aufgrund von Forderungen / Rechten gestattet, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und aus dem konkreten Rechtsverhältnis zwischen ihm und SLR resultieren.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren werden von SLR unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller vom Kunden geschuldeten Beträge Eigentum von SLR.
§ 8 Gewährleistung und Garantie
- Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Kunde hat Mängel unverzüglich schriftlich an SLR mitzuteilen.
- Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Herstellergarantie und -gewährleistungsbedingungen.
- Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von SLR durch Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder durch rückwirkende Preissenkung – wobei letzteres nur zulässig ist, wenn die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigt ist.
- Sofern nicht ausdrücklich als solche erklärt, übernimmt SLR keine Garantien an den Kunden; auch nicht für die tatsächliche Gewährung einer Finanzierung, Subvention oder Förderung.
- Soweit dem Kunden im Rahmen der Angebotserstellung Einspeisungsertragsprognosen mitgeteilt worden sind, sind diese nicht verbindlich und stellen keine Ertragsgarantie oder -zusicherung dar. Bei dem Berechnungsmodell handelt es sich ausdrücklich lediglich um eine Schätzung und nicht um eine berechenbare zukünftige Leistung der Photovoltaikanlage. Das tatsächliche Ertragsergebnis ist insofern von verschiedenen Unsicherheitsfaktoren abhängig ist, die auch von äußeren, nicht beeinflussbaren oder sich ändernden Begebenheiten abhängen können (z.B. Wetter).
§ 9 Haftung
- SLR haftet für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch SLR oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Der Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SLR.
- Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Soweit SLR etwaig eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands und/oder dem Produkthaftungsgesetz gegeben hat, bleiben Ansprüche aus dieser hiervon unberührt.
- Für die Erfüllung sämtlicher bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Voraussetzungen ist der Kunde selbst verantwortlich. Dieses umfasst auch und insbesondere baustatische Aspekte sowie Arbeiten am Erdreich und Grabungen, die durch Ausführung der beauftragten Leistungen betroffen sein können. Änderungen, Ergänzungen und Nachbesserungen, die wegen unterlassener oder unvollständiger Übermittlung von Informationen an SLR erforderlich werden, gehen zu Lasten des Kunden.
§ 10 Datenschutzerklärung
- Alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden in maschinenlesbarer Form im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt. Personenbezogene Daten werden von SLR nur dann erhoben, genutzt und/oder weitergegeben, sofern dies gesetzlich erlaubt ist oder soweit der Vertragspartner in die Datenerhebung einwilligt. Die für die Bearbeitung eines Auftrags notwendigen Daten, wie z.B. Name und Adresse, werden im Rahmen der Durchführung des Vertrages an die mit der Lieferung des Kaufgegenstands beauftragten Unternehmen oder an andere, im Rahmen der Vertragserfüllung durch SLR eingesetzte Dritte weitergegeben. Wir versichern, dass wir Ihre personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass SLR dazu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Besteller vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Soweit SLR zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.
§ 11 Schriftformerfordernis
Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sowie mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
§ 12 Erfüllungsort, anwendbares Recht
- Erfüllungsort ist Herford.
- Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SLR und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
§ 13 Schlussbestimmungen
Falls eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollte, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.